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Aalbruderverfassung

Präambel

Legendärer Eppendorf Club 18-07-1993
Tarpenbekstr. 56
20251 Hamburg

– nachstehend LEC genannt –

Der LEC verkündet die nachstehende von den Aalbrüdern beschlossene Verfassung:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung, von dem Willen beseelt, dem heiligen Aal und den Verbindungsbrüdern die Treue zu wahren, wurde der LEC in Eppendorf gegründet. Der LEC hat eine ihm durch seine Geschichte und Lage zugewiesene, besondere Aufgabe gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen. Er will im Geiste des Vergnügens ein Vermittler zwischen allen „Trinkern“ sein.Jedermann hat die sittliche Pflicht, für das Wohl der Vermindung zu wirken. Die Aalbrüder in dem Bundesland Hamburg haben in freier Selbstbestimmung beschlossen, kraft im Vollbesitz ihres nüchternen Verstandes sich nach der ABV zu richten. In diesem Geiste gibt sich der LEC durch seine Aalbrüder diese Verfassung.

I. Die aaligen Grundlagen
 
§1. Aalpräsident, Präsidentenwaal [Waalperiode, Zusammentritt, Einberufung, Stimmdeckelwaal]
  (1) Der Aalpräsident wird auf zwei Jahre gewählt. Anschließende Wiederwaal ist zulässig. Wählbar ist jeder Aalbruder.
  (2) Die Aalbrüder treten spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Aalpräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt, zusammen.
  (3) Geheime Stimmdeckelwaal. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Aalbrüder erhält. Bei Stimmengleichheit behält der amtierende Aalpräsident das Amt inne.
 
§1a. Stellvertretender Aalpräsident [Waalperiode, Aufgaben, Stimmdeckelwaal]
  (1) Der Stellvertretende Aalpräsident wird auf zwei Jahre gewählt. Anschließende Wiederwaal ist zulässig. Wählbar ist bis auf den Aalpräsidenten jeder Aalbruder.
  (2) Der Stellvertretende Aalpräsident vertritt den Aalpräsidenten bei dessen Abwesenheit in allen Aufgaben.
  (3) Geheime Stimmdeckelwaal im Anschluss an die Waal des Aalpräsidenten. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Aalbrüder erhält. Bei Stimmengleichheit behält der amtierende Stellvertretende Aalpräsident das Amt inne. Im Falle einer Stimmgleichheit bei der Erstwaal ist eine Stichwaal durchzuführen.
  (4) Bei vorzeitiger Beendigung wird für die restliche Waalperiode eine Stimmdeckelwaal auf der nächstfolgenden Aalbruderversammlung durchgeführt.
  (5) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Aalpräsidenten wird mit der Waal eines neuen Aalpräsidenten auch eine Neuwaal des Stellvertretenden Aalpräsident durchgeführt.
 
§2. Aalmanachführer [Benennung, Aalmanach, Einsicht]
  (1) Der Aalpräsident benennt den Aalmanachführer.
  (2) Der Aalmanachführer ist sogleich Aalwart.
  (3) Der Aalmanachführer eröffnet die Aalbruderversammlung in einem von den Aalbrüdern im Restaurant nach Mehrheit ausgesuchten Lokal von der Originaalhaut mit der Benennung des Tagesaals. Es folgen die einzelnen acht Tagesordnungspunkte (siehe §9, Abs, 2).
  (4) Der Aalmanachführer muß diese Aufgabe mit Sorgfalt und Verantwortung gewissenhaft übernehmen.
  (5) Der Aalmanachführer muß jedem Aalbruder zu jeder Zeit Einsicht in den Aalmanach gewähren.
 
§3. Aalaaltpräsident [Lebensjahre]
  (1) Der Aalbruder mit den meisten Lebensjahren hat dieses Amt automatisch inne.
 
§4. Aalbruderschaft [Aufnahme, Aalschaft]
  (1) Nur das männliche Geschlecht ist aufnahmeberechtigt. Die Mitgliedschaft kann nur erlangt werden, wenn Aalle Aalbrüder dem Antrag der Aufnahme zustimmen. Der Antrag ist schriftlich inclusive eines Passfotos beim Aalmanachführer zu stellen. Aalbrüder, die an einer Aalbruderversammlung nicht teilnehmen können, müssen ihren Stimmdeckel vor der Aalbruderversammlung beim Aalmanachführer abgeben. Der Aalmanachführer wird den Stimmdeckel in einem versiegelten Umschlag aufbewahren.
  (2) Die Aufnahme wird erst durch das Aalschafttrinken mit jedem Aalbruder und das Aufsagen des Aaleides auf den Tagesaal besiegelt.
  (3) Das Aalschafttrinken darf nur einmaalig mit jedem Aalbruder durchgeführt werden.
 
§4a. Glasaale
  (1) Männliche Glasaale eines Aalbruders werden automatisch bei der Geburt Mitglied.
  (2) Glasaale sind nicht stimmberechtigt und haben keine Aalbruderpflichten nach §15.
  (3) Mit Vollendung des 17. Lebensjahres haben Glas­aale binnen zwei Jahren die Möglichkeit, Aalauszu­bil­den­de gem. §17 in Verbindung mit §4 (1) zu werden.
  (4) Der Nachwuchs erhält den Namen seines Vaters mit dem Zusatz Junior.
 
§5.Heiliger Aal [Wappentier]
  (1) Die Würde des heiligen Aals ist unantastbar.
  (2) Verwahrung durch den Aalpräsidenten.
 
§6. Aaleid [Inhaalt]
  (1) Hiermit gelobe ich dem LEC und dem heiligen Aal die ewige Treue so wahr ich noch stehe. Jedem Aalbruder stehe ich von nun an zur Seite, sei es in guten oder schlechten Zeiten. Aal anaal.
 
§7. Aalhymne [frei nach dem Lied ´Gute Freunde´ vom Kaiser]
    Gute Freunde kann niemand trennen, gute Freunde sind nie aallein,
weil sie eines im Leben können, füreinander da zu sein.
Lass doch die andern reden. Was kann uns schon geschehn?
Wir werden heut´ und morgen nicht auseinander gehn.
>Refrain (gute Freunde...)
Glück kannst Du leicht ertragen wenn dir die Sonne scheint.
Aber in schweren Tagen, da brauchst du einen Freund
Refrain (Schwule Angler...)
Gute Freunde, gute Freunde, gute Freunde, gute Freunde, ...
 
§8. Aalflagge
  (1) Die Aalflagge ist weiß-rot mit dem Wappentier (Heiliger Aal) zwischen zwei Biergläsern und der Hammaburg im Umriss Hamburgs.
 
§9. Aalbruderversammlung [Zeitpunkt, Tagesordnungspunkte]
  (1) Sechsmaal im Jahr, Jeden geraden Monat am letzten Freitag oder Samstag.
  (1a) Die Aalbruderversammlung wird in einem Lokaal gemäß §2, Abs. 3 eröffnet.
  (1b) Die Aalbrüder treten spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Aalpräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt, zusammen (siehe §1, Abs. 2).
  (2) Die Tagesordnungspunkte können von jedem einzelnen Aalbruder spätestens drei Tage vor der Aalbruderversammlung beim Aalmanachführer eingereicht werden.
  (2a) Ein dreimaal abgelehnter Tagesordnungspunkt darf kein weiteres Maal eingereicht werden.
  (3) Die Namensvergebung für den jeweiligen Tagesaal wird durch den Aalmanachführer verkündet. Grundlage: Namensliste in dem Aalmanach (siehe §2, Abs. 3).
 
§9a. Aalbruderauszeichnung [Teilnahme, Überreichung]
  (1) Nach Teilnahme an -17- Bronze, -34- Silber, -51- Gold, -68- Platin, -85- Diamant, Aalbruderversammlungen wird der jeweilige Aalbruder mit dem entsprechenden Orden ausgezeichnet.
  (2) Nach Teilnahme an der 102. (Kronjuwel) Aalbruderversammlung wird der jeweilige Aalbruder mit einem Fingerring (mit Gravur) ausgezeichnet.
  (3) Die Überreichung erfolgt durch den Aalpräsidenten, stellvertretend durch den Aalmanachführer.
 
§9b. Laternenumzug des LEC
  (1) Am Wochenende zum Herbstanfang eines Jahres findet der Laternenumzug des LEC zur Vertreibung der bösen Geister des Heiligen Aals statt. Er führt zweimaal um die Binnenaalster.
  (2) Jeder Teilnehmer hat eine selbstgebastelte Laterne mitzubringen.
  (3) Nichtmitglieder - auch Frauen - sind zugelassen
 
§10. Aalbesorgung
  (1) Aalphabetisch nach dem Nachnamen der Aalbrüder reihum. Der Aalbruder, der den Aal besorgt, darf auch das Restaurant festlegen, in dem das gemeinsame Essen der Aalbruderversammlung stattfindet. Das Restaurant muss im Umkreis von 5 km des LEC-Hauptsitzes liegen.
 
§11. Verfassungsänderung
  (1) Durch 2/3-Mehrheit (Stimmdeckelhochhaalten) bei der Aalbruderversammlung durch aalle anwesenden Aalbrüder.
  (2) Für eine Verfassungsänderung müssen mindestens fünf Aalbrüder anwesend sein.
 
§12. Aalwart (siehe §2, Abs. 2)
  (1) Der Aalwart eröffnet die Aalbruderversammlung und fordert von jedem Aalbruder den Aalanteil bzw. Folgeanteile ein (siehe §13, Abs. 1 und 2).
 
§13. Aalanteil
  (1) Eröffnungsaalanteil pro Aalbruder EUR 15,- je Aalbruderversammlung.
  (2) Bei Verbrauch des gesamten Aalgeldes werden jeweils Folgeanteile in Höhe von EUR 10,- pro Aalbruder vom Aalwart eingesackt. Das Restaalgeld wird bis zum Jahresende gesammelt und daraufhin einem wohltätigen Zweck gespendet.
 
§14. Aalbegräbnis
  (1) Am Ende einer Aalbruderversammlung muss der Tagesaal in der Nähe des LEC Hauptsitzes mit einem zeremoniellen Begräbnis beigesetzt werden.
 
§15. Aalbruderpflichten
  (1) Bei Aallen Aalbruderversammlungen mmer die Aalhaut sichtbar tragen.
  (1a) Bei den Winter-Aalbruderversammlungen ist zusätzlich der Aalschaal sichtbar zu tragen.
  (2) Jedem Aalbruder in der Not beiseitestehen (Gefahrensituation).
  (3) Dem Aalmanachführer ist eine Nichtteilnahme an einer Aalbruderversammlung spätestens 5 Tage vorher zu melden.
  (3a) Ist ein Aalbruder nicht gut drauf, so erfolgt die Meldung beim Aalmanachführer, um die Nichtteilnahme Aals Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Somit ist der Stimmungstöter entschuldigt.
  (4) Ein Aalbruder darf sich nie seiner Herkunft schämen.
  (5) Teilnahme am Aalbegräbnis.
  (6) Sich nach der ABV zu richten (siehe Präambel) und die Grundkenntnisse zu beherrschen und zu befolgen.
  (7) Die Westentaschen-ABV bei Aalbruderversammlungen mit sich zu führen.
  (8) Die Aalbruderhymne muss jeder Aalbruder auswendig können (siehe §7).
 
§15a. Aalhaut
  (1) Die Aalhaut ist die Originaalhaut, mit der der LEC gegründet wurde.
  (2) In Erweiterung zu (1) werden als Aalhaut auch sämtliche Häute anerkannt, die sich der LEC als Gemeinschaft besorgt. Hierzu zählen auch Sporttrickots sowie Tourshirts.
  (3) Kopfbedeckungen wie z.B. Weihnachtsmütze oder Elbsegler sowie auch der Aalschal sind nicht als Aalhaut anerkannt.
 
§16. Aalbruderdispense
  (1) Alle Aalbrüder haben das Recht, sich in besonderen Fällen dispensieren zu lassen.
  (2) Ein Dispens entbindet den Aalbruder von allen unter §15 aufgeführten Aalbruderpflichten.
  (3) Ein Antrag ist an die Aalbrüder zu stellen. Diesem kann mit einer einfachen Mehrheit aller anwesenden Aalbrüder der darauf folgenden Aalbruderversammlung stattgegeben werden.
  (4) Ein ständiger Wohnsitz in einer Entfernung von mehr als 100 km vom LEC-Hauptsitz wird ohne Abstimmung als Begründung für einen Dispens anerkannt.
 
§17. Aalbruderausbildung [Dauer, Berechtigung]
  (1) Aalbrüder, die noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben, sind Aalauszubildende.
  (2) Mit Erreichen des 24. Lebensjahres ist die Ausbildung abgeschlossen.
  (3) Ein Aalauszubildender ist ein vollwertiger Aalbruder.
  (4) Die Ausbildung erfolgt durch Aalle Aalbrüder die das 23. Lebensjahr vollendet haben.
 
§18. Aalbruderbeauftragter
  (1) Der Aalbruderbeauftragte wird durch geheime Stimmdeckelwaal mit Stimmdeckelmehrheit für zwei Jahre gewählt.
  (2) Der Aalbruderbeauftragte ist für Aalle anfaallenden organisatorischen Aufgaben innerhaalb des LEC zuständig.
  (3) Der Aalbruderbeauftragte benennt zur Bewältigung der Aufgaben einen weiteren Aalbruder Aals Gehilfen für den jeweiligen Auftrag.
 
§19. Ehrenmitgliedschaft
  (1) Ein Ehrenmitglied des LEC ist durch offene Stimmdeckelwaal mit Stimmdeckelmehrheit gewählt und aufgenommen.
  (2) Das Ehrenmitglied erhält eine von dem amtierenden Aalpräsidenten und dem amtierenden Aalmanachführer beglaubigte Urkunde
  (3) Das Ehrenmitglied muss ein Gönner des LEC sein oder sein Lebenswerk / -wandel muss dem LEC nahestehen.
  (4) Der Titel eines Ehrenmitgliedes kann auch posthum ernannt werden.
 
II. Die Aalschaftigkeiten
 
§20. Aalbruderspeziaalgetränk
  (1) Der White Russian
 
§21. Aalbruderausstattung
  (1) Ein Aalbruder darf nie einen Fussel an seiner jeweiligen Kopfbedeckung haben
 
§22. Samhaare
  (1) Ein Aalbruder darf niemaals seine Samhaare an den Örtlichkeiten der jeweiligen Lokaalitäten hinterlassen.
 
§23. Aalasyl [Aufnahme]
  (1) Jedem Aalbruder ist zu jeder Zeit das Aalasyl in der eigenen Wohnung zu gewähren (siehe auch §15, Abs. 2).
 
§24. Intimfeind [LOC]
  (1) Legendärer Osdorf Club
 
§25. Einkaufswagen
  (1) Bei Diebstahl eines Einkaufswagens von Safeway muss ein Aalbruder mit einer Strafe von mindestens 400 Tacken rechnen.
 
§26. Getränke
  (1) Auf der Aalbruderversammlung sind nur aalkoholische Getränke zugelassen. Nichtaalkoholische Getränke dürfen nur heimlich vom eigenen Geld getrunken werden.
  (2) Wird ein Aalbruder beim trinken eines nichtaalkoholischen Getränkes erwischt, muss er im Beisein aaller anwesenden Aalbrüder drei Kurze nach Waal auf eigene Kosten verhaften.
 
§27. Sterbefaall
  (1) Bei Tod eines Aalbruders ist für drei Aalbruderversammlungen eine schwarze Armbinde zu tragen.
  (2) Bei Tod eines Ehrenmitgliedes ist für eine Aalbruderversammlung eine schwarze Armbinde zu tragen.
 
§28. Aalbruderfeigheit
  (1) Wenn die Aalbrüder aufgefordert werden etwas zu tun und sich keiner traut, muss der Aalpräsident dies erledigen und seinen Aalbrüdern seinen Mut und Treue zum Heiligen Aal beweisen. Das ist seine sittliche Pflicht und dient zum Wohle der Gemeinschaft im LEC.
 
§29. Gasttrinker
  (1) Jeder Aalbruder hat das Recht, einmaal im Jahr einen Gasttrinker zu einer Aalbruderversammlung (außer gem. §9, Abs. 1b) mitzubringen, damit Aalle feststellen können, ob dieser eventuell ein Artgenosse sein könnte.
  (1a) Die Gasttrinker, die anstreben, Aalbruder zu werden, müssen innerhaalb von 12 Monaten an zwei Aalbruderversammlungen teilnehmen.
  (2) Der Gasttrinker hat keine Rechte und Pflichten. Ihm wird jedoch empfohlen, etwas für das Gemeinwohl springen zu lassen.
  (3) Das Mindestaalter des Gasttrinkers muss 18 Jahre betragen.
  (4) Zur Weihnachts-ABV werden keine Gasttrinker zugelassen.
 
§30. Aalbruderbildungsurlaub
  (1) Die Aalbrüder absolvieren gemeinsam einmaal im Jahr eine 3-10 tägige Bildungsreise.
  (2) Die Terminfestlegung erfolgt auf der August-ABV des jeweiligen Vorjahres.
  (3) Bis zur darauffolgenden ABV kann jeder teilnehmende Aalbruder jeweils einen Ort für die Reise schriftlich beim Aalmanachführer einreichen. Der Zielort wird auf der Oktober-ABV durch Abstimmung beschlossen.
  (4) Aalbrüder, die an dem Bildungsurlaub nicht teilnehmen können, verpflichten sich, das Abschieds- und Begrüßungsfahrzeug zu stellen.
 
§31. Aalbruderstrafe
  (1) Bei Missverhaalten eines anwesenden Aalbruders kann ihm eine Strafe der anderen anwesenden Aalbrüder durch eine mehrheitliche Spontananstimmung auferlegt werden. Die Strafe muss am gleichen Abend in Form des Wortes Hossa dreimaal herausgebrüllt werden.
 
§32. Aalbruderhassgetränk
  (1) Der Martini.
 
§33. Umwelttag
  (1) Im Laufe eines jeden Jahres führt der LEC eine Müllsammlung durch. Der Müllstandort wird auf der Februar-Aalbruderversammlung durch Mehrheitsbeschluss bestimmt.
 
§34. Kartenzahlung
  (1) Wer beim Bezahlen die Karte zückt, ist berechtigt die Bedienung nackig zu sehen oder sie aufzufordern sich nackig zu machen mit den folgenden Worten: “Und dafür will ich Dich nackig sehen!”.
 
§35. Heiliger Boden
  (1) Der Vorgarten der Tarpenbekstrasse zwischen Hausnummer 52 und 54 ist “Heiligen Boden”. Dort wurde der erste Tagesaal begraben.
 
III. Erlöschen der Aalbruderschaft
 
§36. Der Austritt eines Aalbruders
  (1) Ehrenmitglieder und Aalbrüder können einen schriftlichen Antrag mit mehr oder weniger ausführlicher Begründung and die Aalbrüder stellen. Die Aalbrüder geben dann dem Austrittsgesuch als a) ehrenvollen Austritt oder b) einfachen Austritt statt.
  (2) Das Austrittsgesuch muss die ehrenwörtliche Erklärung enthaalten, a) keinerlei Orden und Aalhäute weiter zu benutzen, b) den Kassenverpflichtungen gem. §15 nachzukommen, c) sich jeder abfälligen Kritik des LEC zu enthaalten.
  (3) Kommt der ausgetretene den Verpflichtungen gem. §36 (2) nicht nach, so können die Aalbrüder beschließen, dass die in §§38-41 gegebenen Möglichkeiten der Wiederaufnahme nicht mehr bestehen.
 
§37. Der Austritt eines Aalbruders ohne Angabe von Gründen
  (1) Er­folgt der Austritt ohne Angabe von Gründen oder aus Gründen, die von den Aalbrüdern nicht gebilligt werden, so stellen diese den Ausschluss fest.
 
§38. Wiederaufnahme ehemaaliger Aalbrüder
  (1) Für ehemaalige Aalbrüder, die einen einfachen Austritt erhaalten haben, besteht die Möglichkeit, auf Antrag wieder in den LEC aufgenommen zu werden. Die Wiederaufnahme unterliegt dem Beschluss der jeweiligen Aalbruderversammlung.
  (2) Sie kann nur durch Zustim­mung aaller stimmberechtigter Aalbrüder erfolgen. An der Aalbruderversammlung nicht teilnehmende Aalbrüder werden vor der Aalbruderversammlung vom Aalmanachführer befragt.
 
§39. Der Ausschluss
  (1) Es gibt nur eine Art des Ausschlusses: Den einfachen Ausschluss.
 
§40. Der Ausschluss und seine Voraussetzungen
  (1) Die Aalbrüder können den Ausschluss nach §39 mit einfacher Mehrheit feststellen, wenn a) ein grober oder vorsätzlicher Verstoß gegen die Grundsätze des LEC vorliegt oder b) das Ansehen des LEC nach außen hin schwer geschädigt worden ist oder c) das Gemeinschaftsleben des LEC durch den Auszuschließenden zerrüttet worden ist.
  (2) Glasaale ausgeschlossener Aalbrüder teilen das Schicksaal ihres Vaters.
  (3) Glasaale, die keinen Antrag gem. §4a (3) gestellt haben, sind mit Vollendung des 19. Lebensjahres ausgeschlossen.
 
§41. Wiederaufnahme Ausgeschlossener
  (1) Für Aalbrüder, deren Ausschluss festgestellt wurde, besteht die Möglichkeit, auf Antrag frühestens nach 17 Aalbruderversammlungen wieder in den LEC aufgenommen zu werden.
  (2) Über die Wiederaufnahme entscheiden sämtliche stimmberechtigten Mitglieder des LEC gem. §4.
  (3) Die Wiederaufnahme ist geknüpft an eine Spende in Höhe von mind. 25,- € an eine karikative Institution in Eppendorf sowie eine Runde für aalle anwesenden Aalbrüder.
  (4) Der wieder aufgenommene erhält eine neue Aalbrudernummer. Aalle weiteren persönlichen Merkmaale bleiben erhaalten. Die aalte Aalbrudernummer wird unter abschmettern der Hymne feierlich verbrannt.
 
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